Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
Rechtsprechung zu § 160 BGB
99 Entscheidungen zu § 160 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 13/21 R
Krankenversicherung - Arzneimittelpreisvereinbarung gemäß § 129a SGB 5 zwischen ...
- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 30/21 R
Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung ...
- BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19
Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag
- FG Hessen, 22.08.2019 - 10 K 1539/17
Unterfallen einer Zuwendung von Todes wegen der inländischen Besteuerung mit ...
- LAG Hessen, 06.08.2019 - 15 Sa 424/19
Kein Vorbeschäftigungs- bzw. Anschlussverbot bei zunächst unter aufschiebender ...
- FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
Privates Veräußerungsgeschäft
- LAG Hessen, 05.06.2018 - 15 Sa 1566/16
Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist nicht verletzt, wenn der ...
- BFH, 26.10.2021 - IX R 12/20
Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 - 10 K 10154/15
Steuerbarkeit einer Grundstücksveräußerung gemäß § 23 EStG - Zeitpunkt der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 - 10 K 10154/15
- LSG Sachsen-Anhalt, 01.06.2017 - L 3 R 99/16
Rentenversicherung (R) - Zur Verrechnung von Beitragsforderungen mit der ...
Querverweise
Auf § 160 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 163 (Zeitbestimmung)