Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
§ 1610a
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Rechtsprechung zu § 1610a BGB

Literatur im Internet zu § 1610a BGB

Querverweise

Auf § 1610a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1361 (Unterhalt bei Getrenntleben)
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Unterhaltsberechtigung
                § 1578a (Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 115 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)

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