Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Rechtsprechung zu § 1612 BGB
437 Entscheidungen zu § 1612 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05
Familienrecht - Gesetzlich geschuldeter Unterhalt auch als Naturalunterhalt
- OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 16 UF 129/05
Unterhalt für unverheiratetes Kind: Zulässigkeit des Antrags auf Änderung der ...
- OLG Brandenburg, 21.05.2008 - 9 WF 116/08
Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes: Ausübung des Bestimmungsrechts der ...
- OLG Hamm, 28.01.2005 - 11 WF 316/04
Prozessrecht - Zuständigkeit des Gerichts: Rechtsstreit über eine Bestimmung zur ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2005 - 9 UF 189/05
Unterhaltsanspruch des unverheirateten Kindes: Besondere Gründe für die ...
- OLG Frankfurt, 20.03.2003 - 20 W 473/02
Kindergeld: Anforderungen an die Gewährung einer zum Bezug berechtigenden ...
- OLG Karlsruhe, 06.05.2003 - 16 UF 238/02
Kindesunterhalt: Bestimmung des Unterhalts für einen auswärts studierenden ...
- BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99
Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Literatur im Internet zu § 1612 BGB
- Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 8/2007, S. 293-307
über www.forum-familienrecht.de - Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - § 1612 BGB - Art der Unterhaltsgewährung von Jochem Schausten (Gesetzeskommentar)
Kommentierung von § 1612 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Online-Kommentar: Das neue Unterhaltsrecht - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten nderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (2. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 6+7/2006, S. 220-228
über www.forum-familienrecht.de - Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - Insolvenzordnung und Unterhaltsrecht
von VRiOLG Dr. Rainer Hoppenz
Forum Familienrecht 4/2003, S. 158-164
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildungsbeihilfe
- § 68 (Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe)