Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.
(2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften | 20.11.2015 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 | |
01.01.2002 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts | 02.11.2000 |
verpflichtete § 1602Bedürftigkeit § 1603Leistungsfähigkeit § 1604Einfluss des Güterstands § 1605Auskunftspflicht § 1606Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger § 1607Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang § 1608Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1609Rangfolge mehrerer Unterhalts-
berechtigter § 1610Maß des Unterhalts § 1610aDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1611Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung § 1612Art der Unterhaltsgewährung § 1612aMindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungs-
ermächtigung § 1612bDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld § 1612cAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen § 1613Unterhalt für die Vergangenheit § 1614Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung § 1615Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung zu § 1612a BGB
698 Entscheidungen zu § 1612a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus ...
- OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
- OLG Bamberg, 14.05.2018 - 2 UF 14/18
Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 20.04.2018 - 2 UF 14/18
Zur Befristung von Kindesunterhaltstiteln
- OLG Bamberg, 26.04.2018 - 2 UF 14/18
- OLG Bamberg, 20.04.2018 - 2 UF 14/18
- OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 2 WF 39/22
Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Unterhaltsvorschussleistung
- OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20
Unterhaltsanspruch eines in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft durch heterologe ...
- OLG Celle, 15.12.2016 - 19 UF 134/16
Zulässigkeit der Befristung eines Unterhaltstitels zu Gunsten einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2022 - 19 A 3042/21
Leistungsfähigkeit und Unterhaltsfähigkeit eines Bewerbers als Voraussetzung für ...
- BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1612a BGB
03.12.2015 | Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mindestunterhaltsverordnung) | BGBl. I S. 2188 |
§ 1612a BGB in Nachschlagewerken
- § 1612a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Düsseldorfer Tabelle
- Kindesunterhalt (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1612a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 647
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 798a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Einstweilige Anordnung
- § 245 (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 1612a BGB:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- § 32 VI (Kinder, Freibeträge für Kinder) (zu § 1612a I)