Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
| 1. | für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, | |
| 2. | für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und | |
| 3. | für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent |
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Rechtsprechung zu § 1612a BGB
- 33 Entscheidungen zu § 1612a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1612a BGB
- Düsseldorfer Tabelle von Justiz Nordrhein-Westfalen, Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. (Überblick)
- Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 8/2007, S. 293-307
über www.forum-familienrecht.de - Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - § 1612a BGB - Mindestunterhalt minderjähriger Kinder von Jochem Schausten (Gesetzeskommentar)
Kommentierung von § 1612a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Online-Kommentar: Das neue Unterhaltsrecht - Das neue Unterhaltsrecht: Genese und Kernpunkte
von Ute Granold, MdB
Ein Überblick aus rechtspolitischer Perspektive
Forum Familienrecht 1/2008, S. 11-15
über www.forum-familienrecht.de - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten nderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (2. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 6+7/2006, S. 220-228
über www.forum-familienrecht.de - Stärkt die geplante Reform des Unterhaltsrechts das Kindeswohl
von RA Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Berlin
Forum Familienrecht 8/2005, S. 296-303
über www.forum-familienrecht.de - Die Reform des Unterhaltsrechts kommt
von MR Dr. Birgit Grundmann
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 213-217
über www.forum-familienrecht.de - Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - Wichtiges zur Titelanpassung bei Kindesunterhalt
von VRiOLG Dr. Friederici
Forum Familienrecht 2/2003, S. 43-44
über www.forum-familienrecht.de - Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
Stand 1.1.2008
über www.mdr.ovs.de - § 1612a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Düsseldorfer Tabelle
Kindesunterhalt (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Einstweilige Anordnung
- § 245 (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Tarif
- § 32 VI (Kinder, Freibeträge für Kinder) (zu § 1612a I)
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