Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
§ 1612c
Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Rechtsprechung zu § 1612c BGB

39 Entscheidungen zu § 1612c BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1612c BGB

Querverweise

Auf § 1612c BGB verweisen folgende Vorschriften:

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