Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
| 1. | wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; | ||
| 2. | für den Zeitraum, in dem er | ||
| a) | aus rechtlichen Gründen oder | ||
| b) | aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, | ||
| an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. | |||
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Rechtsprechung zu § 1613 BGB
- 19 Entscheidungen zu § 1613 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1613 BGB
- Auskunftsansprüche pro und kontra
von RA/Senatorin a.D. Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
Weshalb die Auskunftsansprüche im Familien- und Erbrecht unzulänglich sind
Forum Familienrecht 5/2003, S. 194-202
über www.forum-familienrecht.de - Die neue Hausfrauen-Rechtsprechung des BGH - Meilenstein oder erster Schritt?
von RA Dr. Winfried Born, Hamm
Forum Familienrecht 6/2001, S. 183-190
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht)
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585b (Unterhalt für die Vergangenheit)
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615l (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323 (Abänderungsklage)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 646 (Antrag)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 1613 I)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1605 (Auskunftspflicht) (zu § 1613 I)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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