Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Rechtsprechung zu § 1615 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 1615 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1615 BGB
- Unterhalt und Pflichtteil
von Prof. Dr. Kurt Kuchinke, Universität Würzburg
Forum Familienrecht 5/2002, S. 161-164
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Querverweise
Auf § 1615 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 844 I (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung) (zu § 1615 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- § 1968 (Beerdigungskosten) (zu § 1615 II)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- § 31 (Bestattungspflichtige) (zu § 1615 II)
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