Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Rechtsprechung zu § 1615 BGB
175 Entscheidungen zu § 1615 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 18.03.2009 - 9 UF 596/08
Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen außerehelicher Geburt eines Kindes
- BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96
Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den ...
- OLG Koblenz, 21.07.2005 - 7 UF 773/04
Familienrecht
- BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und ...
- BGH, 17.12.1997 - XII ZR 38/96
Betreuungsunterhalt für ein nach Scheidung der Ehe geborenes Kind
- OLG Nürnberg, 13.08.2009 - 10 UF 360/09
Höhe des Unterhaltsanspruchs einer studierenden Mutter nach Vollendung des 3. ...
- BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Familienrecht - Bemessung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung
- OLG Stuttgart, 04.07.2002 - 16 UF 25/02
Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Kindesmutter: Erlöschen bei Eingehung einer ...
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00
Sozialhilferecht
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 22 A 3975/99
Sozialhilferecht. Übernahme von Bestattungskosten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 22 A 3975/99
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Literatur im Internet zu § 1615 BGB
- Unterhalt und Pflichtteil
von Prof. Dr. Kurt Kuchinke, Universität Würzburg
Forum Familienrecht 5/2002, S. 161-164
über www.forum-familienrecht.de - § 1615 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 844 I (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung) (zu § 1615 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- § 1968 (Beerdigungskosten) (zu § 1615 II)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- Bestattung und Beisetzung
- § 31 (Bestattungspflichtige) (zu § 1615 II)
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