Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1615
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Rechtsprechung zu § 1615 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1615 BGB

Querverweise

Auf § 1615 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 1615 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 844 I (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung) (zu § 1615 II)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1968 (Beerdigungskosten) (zu § 1615 II)

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