Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 2 - Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615o) |
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1615l BGB
- 62 Entscheidungen zu § 1615l BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Anrechnung des Erziehungsgeldes auf Unterhalt der nichtehelichen Mutter, 21.6.00
§ 93a II BVerfGG, keine Annahme einer (an sich begründeten) Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine Einzelfallentscheidung, wenn mit ähnlichen Entscheidungen in Zukunft nicht zu rechnen ist;
§ 1615l BGB, § 9 BErzGG
Literatur im Internet zu § 1615l BGB
- Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB und seine Durchsetzung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – eine tatbestandsbezogene Gesamtbetrachtung von Dr. Michael Fliss (Dissertation)
- Düsseldorfer Tabelle von Justiz Nordrhein-Westfalen, Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. (Überblick)
- Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 8/2007, S. 293-307
über www.forum-familienrecht.de - Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - Das neue Unterhaltsrecht: Genese und Kernpunkte
von Ute Granold, MdB
Ein Überblick aus rechtspolitischer Perspektive
Forum Familienrecht 1/2008, S. 11-15
über www.forum-familienrecht.de - Prägende Gedanken und offene Fragen des nachehelichen Unterhaltsrechts
von VRiOLG Dr. Hans-Ulrich Graba
Forum Familienrecht 6+7/2007, S. 246-252
über www.forum-familienrecht.de - Familienrechtliche Antworten auf veränderte Familienwelten
von RiBVerfG Dr. Christine Hohmann-Dennhardt
Forum Familienrecht 5/2007, S. 174-185
über www.forum-familienrecht.de - Berechnungen zur Unterhaltsreform 2007
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 13-16
über www.forum-familienrecht.de - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten nderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (2. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 6+7/2006, S. 220-228
über www.forum-familienrecht.de - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten Änderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (1. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 5/2006, S. 175-183
über www.forum-familienrecht.de - Die Annäherung des Unterhaltsanspruchs einer nichtverheirateten Mutter nach § 1615l BGB an den Unterhaltsanspruch einer verheirateten Mutter nach § 1570 BGB
von VRiBGH Dr. Meo-Micaela Hahne
Forum Familienrecht 1+2/2006, S. 24-29
über www.forum-familienrecht.de - Die Reform des Unterhaltsrechts kommt
von MR Dr. Birgit Grundmann
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 213-217
über www.forum-familienrecht.de - Zur unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l und § 1570 BGB
von VRiOLG Reinhardt Wever
Forum Familienrecht 5/2005, S. 174-178
über www.forum-familienrecht.de - Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - Auskunftsansprüche pro und kontra
von RA/Senatorin a.D. Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit
Weshalb die Auskunftsansprüche im Familien- und Erbrecht unzulänglich sind
Forum Familienrecht 5/2003, S. 194-202
über www.forum-familienrecht.de - Elternunterhalt - Surrogat-Rechtsprechung - Wohnwertvorteil - § 1615l BGB
von Interview mit Beatrix Weber-Monecke, Richterin am BGH
Forum Familienrecht 5/2006, S. 166-170
über www.forum-familienrecht.de - Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
Stand 1.1.2008
über www.mdr.ovs.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- § 1615n (Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 62 (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 18 (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung und Beglaubigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1615l III 1)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 19 III (Abstammung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 170 I, II (Verletzung der Unterhaltspflicht)
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