Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1617a BGB
140 Entscheidungen zu § 1617a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 243/16
Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines ...
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15
Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 18.02.2013 - 71 III 240/12
Namensrecht: Familienname eines in Spanien geborenen Kindes deutscher Eltern
- KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13
Wirksamkeit der Namenserteilung der nicht verheirateten Eltern eines in Spanien ...
- AG Berlin-Schöneberg, 18.02.2013 - 71 III 240/12
- OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20
Namenserteilung für das Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern
- KG, 08.02.2022 - 1 W 277/21
Kindesname bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der ...
- BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22
Namensführung bei Volljährigenadoption
Querverweise
Auf § 1617a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617c (Name bei Namensänderung der Eltern)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
Redaktionelle Querverweise zu § 1617a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617a II 3)