Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1617a BGB
65 Entscheidungen zu § 1617a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.08.2005 - XII ZB 112/05
Familienrecht - Namensgebungsrecht des unehelichen Vaters nach Tod der Mutter
- OLG Karlsruhe, 08.12.2005 - 11 Wx 12/05
Name des Kindes: Erhalten des Namens eines nachgeborenen Geschwister nach ...
- OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08
Familienname: Pflicht zur Eintragung der männlichen Namensform eines griechischen ...
- OLG Hamm, 14.09.2004 - 15 W 22/04
Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern
- BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 112/03
Namenserteilung für ein Kind nach dem Tod von dessen sorgeberechtigter Mutter
- OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 20 W 65/04
Eheschließung in den USA: Bestimmung des Ehenamens und des Geburtsnamens der ...
- BayObLG, 04.07.2000 - lZ BR 48/00
Änderung des Familiennamens des Kindes bei nachträglicher Übertragung des ...
- VG Regensburg, 15.04.2010 - RO 2 K 09.02164
Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls; fehlende Zustimmung ...
- OLG Celle, 24.04.2001 - 15 UF 96/00
Kindesname: Keine Anpassung des Namens des Kindes an den des ledigen Vaters nach ...
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617c (Name bei Namensänderung der Eltern)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)