Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. 3Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 4§ 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) 1Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 2Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1617b BGB
62 Entscheidungen zu § 1617b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines ...
- BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13
Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 24.06.2013 - 3 W 12/13
Personenstandssache: Neubestimmung eines durch Einbenennung erworbenen Namen des ...
- OLG Zweibrücken, 24.06.2013 - 3 W 12/13
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17
Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für ...
- BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19
Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
Wirksamkeit einer Namensbestimmung bei ungeklärter Identität des Elternteils
- OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19
- BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21
Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 11.10.2022 - 71d III 28/20
- KG, 28.09.2021 - 1 W 1521/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Unrichtigkeit einer ...
- KG, 08.10.2021 - 1 W 1521/20
Bindungswirkung einer Namensbestimmung bei gemeinsamer Sorge für früher geborene ...
Querverweise
Auf § 1617b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617c (Name bei Namensänderung der Eltern)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
Redaktionelle Querverweise zu § 1617b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1617b II 2)