Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1617b BGB
26 Entscheidungen zu § 1617b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Düsseldorf, 08.10.2003 - 3 Wx 242/03
Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB bei ...
- OLG Karlsruhe, 08.12.2005 - 11 Wx 12/05
Name des Kindes: Erhalten des Namens eines nachgeborenen Geschwisters nach ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05
Zur Namensbestimmung eines Kindes unverheirateter Eltern innerhalb der ...
- OLG Frankfurt, 04.02.2005 - 20 W 274/04
Geburtenbucheintrag für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Ermittlung des von ...
- BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00
Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern ...
- OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99
Namensänderung; sogen. Scheidungshalbwaisenfälle; Elternteil, nicht ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00
- OLG Hamm, 14.09.2004 - 15 W 22/04
Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern
- OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 13 Wx 27/05
Name des Kindes: Gemeinsame Bestimmung des Geburtsnamens nach Eintritt der ...
- BayObLG, 30.05.2000 - 1Z BR 11/00
Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten ...
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; ...
- BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des ...
- VG Trier, 29.11.2001 - 1 K 1250.01
Namensänderung zum Wohl des Kindes
- BGH, 10.08.2005 - XII ZB 112/05
Familienrecht - Namensgebungsrecht des unehelichen Vaters nach Tod der Mutter
- BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 112/03
Namenserteilung für ein Kind nach dem Tod von dessen sorgeberechtigter Mutter
- OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
Namensänderung eines einbenannten Kindes
- BayObLG, 04.07.2000 - lZ BR 48/00
Änderung des Familiennamens des Kindes bei nachträglicher Übertragung des ...
- OLG Celle, 24.04.2001 - 15 UF 96/00
Kindesname: Keine Anpassung des Namens des Kindes an den des ledigen Vaters nach ...
- VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062
Öffentlich-rechtliches Namensrecht: Änderung des Familiennamens // Wichtiger ...
- VG Aachen, 11.01.2008 - 6 K 901/07
Literatur im Internet zu § 1617b BGB
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617c (Name bei Namensänderung der Eltern)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
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