Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1618 BGB
236 Entscheidungen zu § 1618 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die ...
- OLG Hamm, 21.01.2000 - 15 W 75/00
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht ...
- OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
- OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99
Namensänderung; sogen. Scheidungshalbwaisenfälle; Elternteil, nicht ...
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
Namensänderung - Scheidungshalbwaise
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
- VG Düsseldorf, 09.10.1998 - 25 K 8115/96
- BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 394/91
Verfassungsmäßigkeit des § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 18 UF 268/00
Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB ...
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Literatur im Internet zu § 1618 BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 1618 S. 5)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626a I (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen) (zu § 1618 S. 3)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 23 (Zustimmung)
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