Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)   
§ 1618a
Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Rechtsprechung zu § 1618a BGB

129 Entscheidungen zu § 1618a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1618a BGB

Querverweise

Auf § 1618a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1793 (Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels)
Redaktionelle Querverweise zu § 1618a BGB:

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