Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Rechtsprechung zu § 1619 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 1619 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1619 BGB
Querverweise
Auf § 1619 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1793 (Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2057a (Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings)
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