Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB
887 Entscheidungen zu § 162 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Düsseldorf, 28.07.2006 - 17 Sa 465/06
Tantiemeanspruch bei pflichtwidrig unterlassener Zielvorgabe
- BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter ...
- KG, 21.08.2008 - 2 U 75/07
Verjährung eines Nachschussanspruchs: Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts ...
- BGH, 16.09.2005 - V ZR 244/04
Treuwidrigkeit der Einflussnahme einer Partei auf den Eintritt einer Bedingung
- ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08
Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen ...
- OLG Brandenburg, 11.11.1998 - 7 U 103/98
- LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 55/05
Bonus bei fehlender Zielvereinbarung; Initiativlast der Arbeitgeberin im ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.1999 - 5 (6) Sa 1393/98
- BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06
Kaufrecht - Solarheizungsanlagen-Verkauf zur Selbstmontage: Aufklärungspflicht
- OLG Karlsruhe, 06.07.1995 - 4 U 269/94
Wann wird Grundstückskaufpreis fällig?
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