Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 120 Entscheidungen zu § 162 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 162 BGB bei ibr-online
- BGH, Stockschwämmchen, 20.4.88 (NJW 1988, 2608)
§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 438 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Begriff der "Ablieferung", Besonderheiten beim Versendungskauf, Vorleistungspflicht, § 162 BGB analog
- BGH, Jagd-Vorpachtrecht, 24.6.82 (NJW 1982, 2552)
§ 162 I;
(kein) Unvermögen, abhängiger Dritter
Literatur im Internet zu § 162 BGB
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