Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB
2.243 Entscheidungen zu § 162 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.02.2024 - 4 U 140/23
Fälligkeit erst mit Rechnungsstellung: "Vergessene" Forderung verjährt nicht!
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22
Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; ...
- LAG Düsseldorf, 25.10.2023 - 12 Sa 262/23
Vertragliches Wettbewerbsverbot; Nebentätigkeit; Unterlassung von Wettbewerb nach ...
- OLG Nürnberg, 19.08.2021 - 3 U 2210/21
Auslegung eines Prozessvergleichs als Mietvertrag und zur Abgrenzung von ...
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16
Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses- ...
- LAG Hamm, 01.12.2022 - 4 Sa 1060/21
Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage; Versorgungszusage als Grundlage der ...
- LAG Hamm, 01.12.2022 - 4 Sa 1199/21
Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage; Vertragsauslegung bei einer Gesamtzusage zur ...
- LAG Hamm, 01.12.2022 - 4 Sa 1460/21
Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage; Vertragsauslegung bei Gesamtzusage zur ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
Eintritt einer auflösenden Bedingung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied im ...
- LAG Hamm, 01.12.2022 - 4 Sa 322/22
Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage; Berücksichtigung neuer Vergütungskomponenten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 162 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 242 (Leistung nach Treu und Glauben)