Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Rechtsprechung zu § 1620 BGB
21 Entscheidungen zu § 1620 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 10.10.1958 - III 332/57 U
- BFH, 07.08.1959 - VI 141/59 S
- BFH, 16.08.1967 - VI 170/65
- BFH, 07.08.1959 - VI 7/59 S
- BFH, 04.06.1975 - VI R 192/73
- BFH, 18.08.1967 - VI R 51/66
- OLG Köln, 24.03.2000 - 19 U 103/99
Widerruf bei gemischter Schenkung - Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks
- BGH, 25.09.1986 - II ZR 272/85
Auslegung eines in einem Aktien-Pool-Vertrag enthaltenen Vorkaufsrechts; ...
- BFH, 05.04.1957 - VI 177/56 U
- OLG Koblenz, 09.08.2004 - 12 U 432/03
Anrechnung von Eigengeschenken auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch
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