Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)   
§ 1624
Ausstattung aus dem Elternvermögen

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 1624 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1624 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1624 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 516 (Begriff der Schenkung) (zu § 1624 I)
            § 523 (Haftung für Rechtsmängel) (zu § 1624 II)
            § 524 (Haftung für Sachmängel) (zu § 1624 II)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
                  § 1444 (Kosten der Ausstattung eines Kindes)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1466 (Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes)

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