Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
| 1. | erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder | |
| 2. | einander heiraten. |
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Hinweis der Redaktion:§ 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB ist gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 (BGBl. I S. 1173) verfassungswidrig.
Aus dem Tenor des Urteils:
1. § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Rechtsprechung zu § 1626a BGB
319 Entscheidungen zu § 1626a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
- EGMR, 03.12.2009 - 22028/04
Mehr Sorgerecht für ledige Väter
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00
Elterliche Sorge - Sorgeerklärung der Mutter ist höchstpersönlich
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04
Familienrecht - Ersetzung der Sorgeerklärung
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
- BVerfG, 25.02.2003 - 1 BvR 933/01
- OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 18 UF 259/99
Sorgerecht für nichteheliches Kind bei unverheiratetem Paar
- OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 18 UF 30/03
Sorgerecht nicht verheirateter Eltern: Ersetzung der Sorgerechtserklärung eines ...
- BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04
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Literatur im Internet zu § 1626a BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
über www.forum-familienrecht.de - § 1626a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindschaftsrecht
Sorgerecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Beistandschaft
- § 1713 I (Antragsberechtigte)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 18 II (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 51 III (Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 98 II (Zweck und Umfang der Erhebung)