Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Rechtsprechung zu § 1626a BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1626a BGB

Querverweise

Auf § 1626a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1672 (Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter)
            § 1678 (Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil)
            § 1680 (Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
          § 58a (Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen)
        Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
          § 59 (Beurkundung und Beglaubigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1626a BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) (zu § 1626a I)
            § 1617a (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge) (zu § 1626a II)
            § 1617b I (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) (zu § 1626a I)
            § 1618 S. 3 (Einbenennung) (zu § 1626a I)
          Beistandschaft
            § 1713 I (Antragsberechtigte)

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