Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

Hinweis der Redaktion:

§ 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB ist gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 (BGBl. I S. 1173) verfassungswidrig.

Aus dem Tenor des Urteils:

1. § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Rechtsprechung zu § 1626a BGB

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Literatur im Internet zu § 1626a BGB

Querverweise

Auf § 1626a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1672 (Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter)
            § 1678 (Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil)
            § 1680 (Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
Redaktionelle Querverweise zu § 1626a BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) (zu § 1626a I)
            § 1617a (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge) (zu § 1626a II)
            § 1617b I (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) (zu § 1626a I)
            § 1618 S. 3 (Einbenennung) (zu § 1626a I)
          Beistandschaft
            § 1713 I (Antragsberechtigte)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
      Leistungen der Jugendhilfe
        Förderung der Erziehung in der Familie
          § 18 II (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
     
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
          § 51 III (Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind)
     
      Kinder- und Jugendhilfestatistik
        § 98 II (Zweck und Umfang der Erhebung)
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