Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
| 1. | erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder | |
| 2. | einander heiraten. |
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Rechtsprechung zu § 1626a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 1626a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1626a BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
über www.forum-familienrecht.de - § 1626a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1626a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 58a (Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen)
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung und Beglaubigung)
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