Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
| 1. | erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder | |
| 2. | einander heiraten. |
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Hinweis der Redaktion:§ 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB ist gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 (BGBl. I S. 1173) verfassungswidrig.
Aus dem Tenor des Urteils:
1. § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Rechtsprechung zu § 1626a BGB
- 29 Entscheidungen zu § 1626a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1626a BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
über www.forum-familienrecht.de - § 1626a BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindschaftsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 58a (Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen)
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung und Beglaubigung)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Beistandschaft
- § 1713 I (Antragsberechtigte)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 18 II (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 51 III (Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 98 II (Zweck und Umfang der Erhebung)
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