Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Textdarstellung

  

§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) 1Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795), in Kraft getreten am 19.05.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.05.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern16.04.2013BGBl. I S. 795
§ 1626Elterliche Sorge, Grundsätze § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen § 1626bBesondere Wirksamkeits-
voraussetzungen der Sorgeerklärung
§ 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil § 1626dForm; Mitteilungspflicht § 1626eUnwirksamkeit § 1627Ausübung der elterlichen Sorge § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungs-
verschiedenheiten der Eltern
§ 1629Vertretung des Kindes § 1629aBeschränkung der Minderjährigen-
haftung
§ 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge § 1631aAusbildung und Beruf § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen § 1631cVerbot der Sterilisation § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechts-
entwicklung
§ 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege § 1633(weggefallen) § 1634- § 1637 (weggefallen) § 1638Beschränkung der Vermögenssorge § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden § 1640Vermögensverzeichnis § 1641Schenkungsverbot § 1642Anlegung von Geld § 1643Genehmigungs-
bedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungs-
bedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes § 1647(weggefallen) § 1648Ersatz von Aufwendungen § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens § 1650- § 1663 (weggefallen) § 1664Beschränkte Haftung der Eltern § 1665(weggefallen) § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens § 1668- § 1670 (weggefallen) § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1672(weggefallen) § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind § 1675Wirkung des Ruhens § 1676(weggefallen) § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil § 1679(weggefallen) § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts § 1681Todeserklärung eines Elternteils § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen § 1683(weggefallen) § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben § 1687aEntscheidungs-
befugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
§ 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten § 1688Entscheidungs-
befugnisse der Pflegeperson
§ 1689- § 1692 (weggefallen) § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern § 1694- § 1695 (weggefallen) § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche § 1697(weggefallen) § 1697aKindeswohlprinzip § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung § 1698aFortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge § 1698bFortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
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Rechtsprechung zu § 1626a BGB

787 Entscheidungen zu § 1626a BGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1626a BGB

09.08.2010Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches)BGBl. I S. 1173
11.02.2003Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes)BGBl. I S. 274

§ 1626a BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1626a BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626b (Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung)
            § 1671 (Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern)
            § 1678 (Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil)
            § 1680 (Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts)
            § 1696 (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
              § 1748 (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
          § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)
        Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
          § 58 (Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister)
        Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
          § 59 (Beurkundung)
     
      Kinder- und Jugendhilfestatistik
        § 99 (Erhebungsmerkmale)

Redaktionelle Querverweise zu § 1626a BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) (zu § 1626a I)
            § 1617a (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge) (zu § 1626a II)
            § 1617b I (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) (zu § 1626a I)
            § 1618 S. 3 (Einbenennung) (zu § 1626a I)
          Beistandschaft
            § 1713 I (Antragsberechtigte)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Leistungen der Jugendhilfe
        Förderung der Erziehung in der Familie
          § 18 II (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
     
      Andere Aufgaben der Jugendhilfe
        Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
          § 51 III (Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind)
     
      Kinder- und Jugendhilfestatistik
        § 98 II (Zweck und Umfang der Erhebung)
Was ist das?

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