Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.
Rechtsprechung zu § 1626b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1626b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1626b BGB
Querverweise
Auf § 1626b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1626c (Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
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