Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
§ 1626b
Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.

Rechtsprechung zu § 1626b BGB

18 Entscheidungen zu § 1626b BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1626b BGB

Querverweise

Auf § 1626b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626c (Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil)

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