Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Rechtsprechung zu § 1626c BGB
6 Entscheidungen zu § 1626c BGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 27.07.2010 - 19 L 156.10
Vorläufiger Rechtsschutz, Sorgerecht, Aufenthaltserlaubnis aus familiären ...
- OLG Düsseldorf, 22.02.2008 - 8 UF 267/07
Zur Unwirksamkeit notariell beurkundeter Sorgerechtserklärungen
- OLG Stuttgart, 07.11.2007 - 16 WF 181/07
Elterliche Sorge: Antrag einer Kindesmutter auf Feststellung des Bestehens der ...
- OVG Niedersachsen, 27.02.2007 - 10 ME 76/07
Aussetzung der Abschiebung; Anerkennung Vaterschaft; Aussetzung der Abschiebung; ...
- OLG Naumburg, 16.01.2003 - 3 WF 3/03
- BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00
Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei ...
Literatur im Internet zu § 1626c BGB
- § 1626c BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindschaftsrecht - § 1626c BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sorgeerklärung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung und Beglaubigung)
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