Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
Rechtsprechung zu § 1626d BGB
9 Entscheidungen zu § 1626d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10
Familienrecht - Auswanderung eines Elternteils
- OLG Düsseldorf, 22.02.2008 - 8 UF 267/07
Zur Unwirksamkeit notariell beurkundeter Sorgerechtserklärungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - 2 B 2.10
Berufung; Erweiterung des Klageantrags; Klageänderung; Aufenthaltserlaubnis; ...
- BayObLG, 09.01.2001 - 1Z BR 137/00
Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern ...
- VG Berlin, 27.07.2010 - 19 L 156.10
Vorläufiger Rechtsschutz, Sorgerecht, Aufenthaltserlaubnis aus familiären ...
- OLG Köln, 17.11.2009 - 4 UF 122/09
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil
- VG Berlin, 23.11.2009 - 9 V 13.09
Familiennachzug, Familienzusammenführung, Schutz von Ehe und Familie, ...
- OVG Niedersachsen, 27.02.2007 - 10 ME 76/07
Aussetzung der Abschiebung; Anerkennung Vaterschaft; Aussetzung der Abschiebung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2004 - 2 M 28/04
Keine Vorlage der Abstammungsurkunde bei Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ...
Literatur im Internet zu § 1626d BGB
- § 1626d BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sorgeerklärung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen