Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 1628 BGB
103 Entscheidungen zu § 1628 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 29.06.2000 - 6 UF 73/99
Berücksichtigung des Kindeswillens bei Sorgerechtsentscheidungen
- OLG Hamm, 16.04.2002 - 15 W 38/02
Zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer ...
- OLG Frankfurt, 06.09.2006 - 5 UF 156/06
Elterliche Sorge: Ruhen der elterlichen Sorge eines in Strafhaft befindlichen ...
- OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 9 WF 279/07
Prozesskostenhilfe; Sorgerecht: Erfolgsaussicht eines Anspruchs auf Übertragung ...
- OLG Schleswig, 07.12.2010 - 10 UF 186/10
Eltern uneinig: Gericht entscheidet über Schulwahl
- AG Düsseldorf, 22.12.1994 - 251 F 2177/94
- BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07
Familienrecht - Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes?
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
Formelle Beschwer keine Zulässigkeitsvoraussetzung beim Rechtsmittel im ...
- OLG Hamm, 13.11.2007 - 9 UF 36/07
- OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
- OLG Karlsruhe, 29.05.2007 - 16 WF 83/07
Elterliche Sorge: Entscheidungsbefugnis über Urlaubsreisen
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