Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Rechtsprechung zu § 1629 BGB
858 Entscheidungen zu § 1629 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07
Familienrecht - Ergänzungspflegschaft
- BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Unterhalt bei wechselnder Betreuung des Kindes // Ausgangslage
- BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
Verfahrensrecht - Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisor vor dem BGH
- BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11
Arbeit & Soziales - Grundrechtsverletzung bei Beratungshilfe für Bedürftige?
- OLG Karlsruhe, 03.05.2006 - 19 AR 9/06
Anordnung einer Ergänzungspflegschaft: Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
- BGH, 02.10.2008 - I ZA 6/08
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des ...
- OLG Köln, 04.12.2012 - 4 UF 158/12
- OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09
Kindschaftssache: Minderjährige als Verfahrensbeteiligte, Erforderlichkeit der ...
- BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
Verfahrensrecht - Grenzen vollstreckbarer Forderungen des Unterhaltsschuldners
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Literatur im Internet zu § 1629 BGB
- Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - § 1629 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Angehörigenvertretungsrecht
Schlüsselgewalt
Schlusstätigkeiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8a (Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 11 (Wohnsitz des Kindes) (zu §§ 1629 ff)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600a V (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) (zu § 1629 I 1)
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1629 III)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1909 (Ergänzungspflegschaft) (zu § 1629 II, IIa)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
- § 114 I 2 (Originale von Werken)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 50
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 III (Antragsberechtigte) (zu § 1629 I 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 III (zu § 1629 I 1)