Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Rechtsprechung zu § 1629 BGB
- 31 Entscheidungen zu § 1629 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1629 BGB bei ibr-online
- BVerfG, Mutter der minderjährigen Asylbewerber, 18.6.86 (BVerfGE 72, 122)
§§ 90 ff BVerfGG, Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren, § 1629 I 1 BGB, § 1901 BGB
- BVerfG, ererbtes Handelsgeschäft, 13.5.86 (BVerfGE 72, 155)
§ 1629 BGB, ungeteilte Erbengemeinschaft, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG;
Hinweis: in Umsetzung dieser Entscheidung wurde § 1629a BGB geschaffen, in Kraft getreten am 1.1.1999
- BGH, Abgepreßtes Grundstück, 11.5.79 (NJW 1979, 1983)
§§ 123, 124 BGB, Verhältnis des Anfechtungsrecht zur c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 278 BGB;
§ 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 1629 II 1, 1795 I Nr. 1 BGB, Möglichkeit der formlosen Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts durch den Ehegatten nach Scheidung
Literatur im Internet zu § 1629 BGB
- Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - § 1629 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
- § 95 (Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 11 (Wohnsitz des Kindes) (zu §§ 1629 ff)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600a V (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) (zu § 1629 I 1)
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1629 III)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1909 (Ergänzungspflegschaft) (zu § 1629 II, IIa)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
- § 114 I 2 (Originale von Werken)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 51 I (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 1629 I 2)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 642 ff (Zuständigkeit) (zu § 1629 III)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 50
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 III (Antragsberechtigte) (zu § 1629 I 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 III (zu § 1629 I 1)
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