Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   

§ 1629
Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Rechtsprechung zu § 1629 BGB

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Literatur im Internet zu § 1629 BGB

Querverweise

Auf § 1629 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1687 (Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben)
            § 1687b (Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten)
            § 1688 (Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson)
Redaktionelle Querverweise zu § 1629 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 11 (Wohnsitz des Kindes) (zu §§ 1629 ff)
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 107 (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) (zu § 1629 I 1)
          Willenserklärung
            § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden) (zu § 1629 I 2)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1600a V (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) (zu § 1629 I 1)
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 1629 III)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1754 III (Wirkung der Annahme)
              § 1762 I (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form) (zu § 1629 I 1)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1909 (Ergänzungspflegschaft) (zu § 1629 II, IIa)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
            § 114 I 2 (Originale von Werken)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 51 I (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 1629 I 2)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 III (Antragsberechtigte) (zu § 1629 I 1)
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