Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Rechtsprechung zu § 1630 BGB
- 3 Entscheidungen zu § 1630 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, alleinsorgeberechtigte Mutter und Ehefrau des Angeklagten, 8.1.87 (NStZ 1988, 18 (bei Pfeiffer))
§ 52 II 2 StPO analogiefähig?, Einsetzung eines Pflegers durch das Vormundschaftsgericht auf Veranlassung des Strafgerichts, § 1630 I BGB, Bindung des Strafgerichts an eine auch rechtswidrige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
Literatur im Internet zu § 1630 BGB
Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Vormundschaftssachen)
Rechtsberatung
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