Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Rechtsprechung zu § 1631 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 1631 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, stabiler Wasserschlauch, 25.11.86 (NStZ 1987, 173)
§ 223 StGB, Züchtigungsrecht, § 1631 II BGB aF
Literatur im Internet zu § 1631 BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
über www.forum-familienrecht.de - Der virtuelle Rosenkrieg
von Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Marburg/Ref. jur. Lars Rhode, Kiel
Persönlichkeitsverletzungen im Internet und ihre familienrechtlichen Implikationen
Forum Familienrecht 6/2002, S. 202-206
über www.forum-familienrecht.de - § 1631 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1631 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1800 (Umfang der Personensorge)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
- § 95 (Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Scheidung der Ehe
- Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Unterhaltsberechtigung
- § 1570 (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes)
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