Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   

§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Rechtsprechung zu § 1631 BGB

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Literatur im Internet zu § 1631 BGB

Querverweise

Auf § 1631 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1800 (Umfang der Personensorge)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
Redaktionelle Querverweise zu § 1631 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Unterhaltsberechtigung
                § 1570 (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1612 II 3 (Art der Unterhaltsgewährung)
          Elterliche Sorge
            § 1666 I (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) (zu § 1631 II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 131 IV (Gewaltdarstellung)
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 223 (Körperverletzung) (zu § 1631 II)
          § 225 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) (zu § 1631 II)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 236 (Kinderhandel)
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