Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
Rechtsprechung zu § 1631b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1631b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1631b BGB
- Minderjährige hinter Schloß und Riegel?
von Frank Czerner
Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen, insbesondere nach § 42 SGB VIII , § 1631 b BGB und den §§ 71, 72 JGG: Eine systematische Darstellung mit ausgewählten Problemschwerpunkten im verfassungsrechtlichen Kontext
Stand: 2000 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1631b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1800 (Umfang der Personensorge)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- § 1 (Voraussetzungen der Unterbringung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104
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