Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Rechtsprechung zu § 1631b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 1631b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1631b BGB
- Minderjährige hinter Schloß und Riegel?
von Frank Czerner
Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen, insbesondere nach § 42 SGB VIII , § 1631 b BGB und den §§ 71, 72 JGG: Eine systematische Darstellung mit ausgewählten Problemschwerpunkten im verfassungsrechtlichen Kontext
Stand: 2000 - Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
– Geändertes Recht ab Sommer 2008
von Dr. Thomas Meysen (Aufsatz, PDF-Format)
JAmt 05/2008, S. 233 - 242
über www.brj-berlin.de - § 1631b BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterilisation
Unterbringung
Unterbringungsverfahren
Verfahrenspfleger - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1631b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1800 (Umfang der Personensorge)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 151 (Kindschaftssachen)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- § 1 (Voraussetzungen der Unterbringung)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104
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