Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1631c BGB
2 Entscheidungen zu § 1631c BGB in unserer Datenbank:
- EuGH, 28.11.1991 - 213/88
Luxemburg / Parlament
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Literatur im Internet zu § 1631c BGB
- § 1631c BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterilisation - § 1631c BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterilisation (Empfängnisverhütung) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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