Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.
Literatur im Internet zu § 1631c BGB
- § 1631c BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterilisation - § 1631c BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sterilisation (Empfängnisverhütung) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1631c BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen