Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   

§ 1633
Personensorge für verheirateten Minderjährigen

Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

Rechtsprechung zu § 1633 BGB

12 Entscheidungen zu § 1633 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1633 BGB

Querverweise

Auf § 1633 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1800 (Umfang der Personensorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 1633 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1303 II (Ehemündigkeit)
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