Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
§ 1633
Personensorge für verheirateten Minderjährigen

Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

Rechtsprechung zu § 1633 BGB

8 Entscheidungen zu § 1633 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1633 BGB

Querverweise

Auf § 1633 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1800 (Umfang der Personensorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 1633 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1303 II (Ehemündigkeit)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1633 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht