Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.
Rechtsprechung zu § 1639 BGB
2 Entscheidungen zu § 1639 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 03.11.1976 - VIII R 170/74
Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer ...
- BFH, 24.01.1952 - III 41/50 U
Literatur im Internet zu § 1639 BGB
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