Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Rechtsprechung zu § 164 BGB
1.565 Entscheidungen zu § 164 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 05.02.2004 - 19 U 5114/03
Rechtsfolgen der Beteiligung an einer Internet-Auktion unter fremdem ...
- BGH, 01.04.1992 - VIII ZR 97/91
Beweislast bei Stellvertretung
- BAG, 11.12.1991 - 7 ABR 16/91
Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
- BAG, 12.02.1997 - 4 AZR 419/95
Stellvertretung beim Abschluß eines Tarifvertrages
- ArbG Köln, 22.10.2009 - 12 Ca 4882/09
§§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 SGB IX, § 88 Abs. 4 SGB IX, § 77 ...
- BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64
Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung
- BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93
Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht
- KG, 15.07.2004 - 8 U 35/04
Immobilien - Heizölbestellung durch Hausverwalter
- BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05
Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte
- OLG Köln, 13.01.2006 - 19 U 120/05
Zustandekommen von Verträgen über Internet-Plattformen
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Literatur im Internet zu § 164 BGB
- Die Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht
von Sabine Reimer (Dissertation, PDF-Format)
2001 - eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 164 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Arbeitsvertrag
Bestattung
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos - § 164 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertretung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 119 I (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu § 164 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 714 (Vertretungsmacht)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1357 (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1516 II 1 (Zustimmung des anderen Ehegatten)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Elterliche Sorge
- Beistandschaft
- § 1713 I 4 (Antragsberechtigte)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 37 S. 1 Nr. 3 (zu §§ 164 ff)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 24 (Vorstand)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 78 (Vertretung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 81 (Umfang der Prozessvollmacht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 14 I (Handeln für einen anderen)
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