Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
| 1. | wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15 000 Euro nicht übersteigt oder | |
| 2. | soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat. |
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 1640 BGB
7 Entscheidungen zu § 1640 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 19.02.2003 - 4 WF 12/03
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens
- OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 5 UF 313/99
Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts bei Gefährdung des Kindesvermögens - ...
- BayObLG, 20.05.1994 - 1Z BR 49/94
Vormundschaftsgerichtliche Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des ...
- BayObLG, 17.12.1985 - Allg.Reg. 95/85
- OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1126/06
Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor ...
- OLG Naumburg, 15.04.2002 - 14 WF 227/01
Zur Frage der sachlichen Gerichtszuständigkeit im Rahmen des § 1909 BGB; kein ...
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern ...
Literatur im Internet zu § 1640 BGB
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 356 (Mitteilungspflichten)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 57
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 74a
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