Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Neues Erwerbsgeschäft

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.

Literatur im Internet zu § 1645 BGB

Querverweise

Auf § 1645 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 95 (Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts)

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