Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
§ 1646
Erwerb mit Mitteln des Kindes

(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.

Rechtsprechung zu § 1646 BGB

1 Entscheidungen zu § 1646 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1646 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1646 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 398 (Abtretung) (zu § 1646 II)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 929 (Einigung und Übergabe) (zu § 1646 I)

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