Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes.
Rechtsprechung zu § 1649 BGB
41 Entscheidungen zu § 1649 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 04.06.1987 - BReg 1 Z 7/87
BGB § 1649
- FG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 3 K 2494/94
Kapitalanlage für Kinder
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.03.1999 - VIII R 19/98
Kapitalschenkung an Kinder; Zurechnung von Zinsen
- BFH, 30.03.1999 - VIII R 19/98
- OLG Brandenburg, 29.03.2007 - 12 U 185/06
Schadensersatzanspruch eines Kindes gegen Elternteil wegen Verletzung der ...
- BayObLG, 10.01.1975 - BReg. 1 Z 76/74
BGB § 1630
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2007 - 2 K 319/04
Steuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen - ...
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01
Haftungsbeschränkung - Haftungsbeschränkung für Minderjährige
- BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Kinder
- OLG Celle, 24.02.1987 - 17 UF 94/86
Anpassung des nachehelichen Unterhalts nach dem Lebenshaltungsindex
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