Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 166 BGB
1.541 Entscheidungen zu § 166 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12
"Göttinger Gruppe"
- BGH, 07.12.2000 - IX ZR 330/99
Notarrecht - Beurkundungspflichtigen Verträge: Anwendung des § 166 BGB
- OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 214/05
Bauvertrag - Wann entfällt Hinweispflicht des Auftragnehmers?
- BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 13 U 148/10
Immobilien - Arlistige Täuschung durch Makler: Verkäufer zuzurechnen?
- OLG Schleswig, 28.06.2007 - 5 U 4/07
Leistungskondiktion: Zurechenbarkeit der Kenntnis des Dritten über ...
- BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99
Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person
- BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 81/99
Handelsrecht - Zurechnung der Kenntnis des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB
- BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98
Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung
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Literatur im Internet zu § 166 BGB
- § 166 BGB
von Georg Maier-Reimer (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - § 166 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 III (Rückwärtsversicherung)
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 20 (Vertreter des Versicherungsnehmers)
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Vertretungsmacht
- § 70 (Kenntnis des Versicherungsvertreters)