Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) 1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. 2Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 166 BGB
3.366 Entscheidungen zu § 166 BGB in unserer Datenbank:
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"Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189
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- OLG Dresden, 20.07.2021 - 8 U 840/21
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§ 166 BGB in Nachschlagewerken
- § 166 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wissensvertreter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 166 BGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 III (Rückwärtsversicherung)
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 20 (Vertreter des Versicherungsnehmers)
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Vertretungsmacht
- § 70 (Kenntnis des Versicherungsvertreters)