Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1664
Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 1664 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hauswirtschaftspraktikantin, 17.10.95 (NJW-RR 1996, 388)
    § 1664 I, keine analoge Anwendung bei vertraglicher Übernahme der Personensorge

  • BGH, Kinderspielplatz, 1.3.88 (BGHZ 103, 338) 
    § 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254, Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters, § 1664 I, § 426, gestörte Gesamtschuld

Literatur im Internet zu § 1664 BGB

Querverweise

Auf § 1664 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1793 (Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels)
Redaktionelle Querverweise zu § 1664 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 1664 I)

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