Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Rechtsprechung zu § 1666 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1666 BGB

Querverweise

Auf § 1666 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1667 (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens)
            § 1696 (Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
              § 1837 (Beratung und Aufsicht)
          Rechtliche Betreuung
            § 1905 (Sterilisation)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 94 (Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des Familiengerichts)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1666 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1631 II (Inhalt und Grenzen der Personensorge) (zu § 1666 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
          § 629 III 1 (Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag)

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