Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   

§ 1666a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Rechtsprechung zu § 1666a BGB

372 Entscheidungen zu § 1666a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 372 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 1666a BGB

Querverweise

Auf § 1666a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1696 (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
              § 1837 (Beratung und Aufsicht)
          Rechtliche Betreuung
            § 1905 (Sterilisation)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
Redaktionelle Querverweise zu § 1666a BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben) (zu § 1666a I 2)
    Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
      § 2 (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung) (zu § 1666a I 2)
      § 3 I (Geltungsbereich, Konkurrenzen) (zu § 1666a I 2)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht