Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Rechtsprechung zu § 167 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu § 167 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 23 Urteilsbesprechungen zu § 167 BGB bei ibr-online
- BGH, Immobilienerwerb über Strukturvertrieb, 10.7.01 (NJW 2001, 2963)
§§ 4, 6 VerbrKrG, § 167 II BGB, Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages unterliegt nicht der Formvorschrift des § 4 VerbrKrG (Hinweis: anders nunmehr gem. § 492 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Eigentumswohnung in Studentenwohnheim, 24.4.01 (BGHZ 147, 262)
§ 167 II BGB, Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrags muß nicht die Angaben nach § 4 I 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (Hinweis: anders nunmehr gem. § 492 IV BGB <Fassung ab 1.1.02> - mit Ausnahme des auch hier vorliegenden Falls einer notariellen Beurkundung)
- BGH, "Finanzgenie von seltenen Gnaden", 5.3.98 (NJW 1998, 1854)
§ 167, Duldungsvollmacht, weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch Handelsvertreter
- BGH, Bürgschaftsblankett, 29.2.96 (BGHZ 132, 119)
§ 766 BGB, Schriftformerfordernis erstreckt sich (entgegen § 167 II BGB) auch auf die Bevollmächtigung zur Erteilung einer Bürgschaft;
Art. 20 III GG, Zulässigkeit "rückwirkender" Rechtsprechungsänderung
- BGH, Vollmachtsurkunde, 15.10.87 (BGHZ 102, 60)
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 167 II, § 139, verbundenes Geschäft;
§§ 171, 172 I, Rechtsscheinhaftung;
c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), konkreter Wissensvorsprung
Literatur im Internet zu § 167 BGB
- § 167 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Vorsorgevollmacht - § 167 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vollmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 167 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 167 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312f (Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge) (zu § 167 II)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 492 IV (Schriftform, Vertragsinhalt) (zu § 167 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1945 III (Form der Ausschlagung) (zu § 167 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 II 1 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 167 II)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 2 II (Form des Gesellschaftsvertrags) (zu § 167 II)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 30 (zu § 167 II)
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