Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Rechtsprechung zu § 167 BGB
420 Entscheidungen zu § 167 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 3 Wx 296/11
- BGH, 24.04.2001 - XI ZR 40/00
Grundsatzentscheidung zum Inhalt von Vollmachten für Abschluß von ...
- OLG Dresden, 24.08.1995 - 7 U 146/95
- BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96
Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen ...
- BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97
Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels ...
- BGH, 10.07.2001 - XI ZR 198/00
Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages
- BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86
Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer ...
- LG Berlin, 15.10.2009 - 28 O 291/08
Immobilienanlagen - Selbstständiger Beratungsvertrag
- BGH, 06.07.2007 - V ZR 274/06
Immobilienanlagen - Beratungsfehler des Verkäufers
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 167 BGB
- § 167 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Vorsorgevollmacht - § 167 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vollmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312f (Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge) (zu § 167 II)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 492 IV (Schriftform, Vertragsinhalt) (zu § 167 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1945 III (Form der Ausschlagung) (zu § 167 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 II 1 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 167 II)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 2 II (Form des Gesellschaftsvertrags) (zu § 167 II)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 30 (zu § 167 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (14)
Eigene Frage stellen