Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181)   

§ 167
Erteilung der Vollmacht

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Rechtsprechung zu § 167 BGB

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Literatur im Internet zu § 167 BGB

Querverweise

Auf § 167 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 168 (Erlöschen der Vollmacht)
Redaktionelle Querverweise zu § 167 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312f (Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge) (zu § 167 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 492 IV (Schriftform, Vertragsinhalt) (zu § 167 II)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1945 III (Form der Ausschlagung) (zu § 167 II)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 II 1 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 167 II)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Errichtung der Gesellschaft
        § 2 II (Form des Gesellschaftsvertrags) (zu § 167 II)
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