Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Rechtsprechung zu § 1671 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Sorgerechtsübertragung nach Scheidung, 8.6.82 (BVerfGE 61, 358)
    § 1671 BGB, Art. 6 II 1 GG, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, Verfassungswidrigkeit von § 1671 IV BGB aF

Literatur im Internet zu § 1671 BGB

Querverweise

Auf § 1671 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626b (Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung)
            § 1678 (Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil)
            § 1680 (Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
          § 623 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
          § 625 (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
          § 627 (Vorwegentscheidung über elterliche Sorge)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1671 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 620 Nr. 1 (Einstweilige Anordnungen)
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621 I Nr. 1 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache)
        Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
          § 630 I Nr. 2 (Einverständliche Scheidung) (zu § 1671 II Nr. 1)

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