Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
| 1. | der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder | |
| 2. | zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. |
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Rechtsprechung zu § 1671 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 1671 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Sorgerechtsübertragung nach Scheidung, 8.6.82 (BVerfGE 61, 358)
§ 1671 BGB, Art. 6 II 1 GG, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, Verfassungswidrigkeit von § 1671 IV BGB aF
Literatur im Internet zu § 1671 BGB
- Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren und Leistungen der Jugendhilfe insbesondere bei Sorgerechts- und Umgangskonflikten
von Prof. Dr. Birgit Hoffmann, FH Mannheim
Forum Familienrecht 4/2006, S. 127-135
über www.forum-familienrecht.de - Zur Entwicklung der Sorgerechtsregelung aus Anlass von Trennung und Scheidung
von VRi OLG a.D. Horst Luthin
Forum Familienrecht 3/2002, S. 80-82
über www.forum-familienrecht.de - Gemeinsame Sorge um jeden Preis?
von RiAG Sabine Heinke
Forum Familienrecht 2/2002, S. 54-58
über www.forum-familienrecht.de - § 1671 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1671 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Vormundschaftssachen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 620 Nr. 1 (Einstweilige Anordnungen)
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621 I Nr. 1 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 630 I Nr. 2 (Einverständliche Scheidung) (zu § 1671 II Nr. 1)
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