Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Rechtsprechung zu § 1678 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1678 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zeitschriftenwerber, 14.12.66 (BGHSt 21, 224)
§ 123 1. und 2. Alt. StGB, Hausrecht kann auch durch Minderjährige ausgeübt werden;
§ 123 1. Alt. StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden;
§ 77 III StGB, § 1678 BGB, zur Frage der Strafantragsbefugnis der Eltern, wenn der Vater unbekannten Aufenthalts ist
Literatur im Internet zu § 1678 BGB
Querverweise
Auf § 1678 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1682 (Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Vormundschaftssachen)
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