Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 168 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 168 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, vormalige Lebensgefährtin mit postmortaler Vollmacht, 25.10.94 (BGHZ 127, 239)
§ 168, § 164, Mißbrauch der Vertretungsmacht (hier verneint);
pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), keine Rückfrage- oder Wartepflicht der Bank
Literatur im Internet zu § 168 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 168 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 175 (Rückgabe der Vollmachtsurkunde)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 715 (Entziehung der Vertretungsmacht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Prokura und Handlungsvollmacht
- § 52 I
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 117 (Erlöschen von Vollmachten)
Rechtsberatung
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