Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
Rechtsprechung zu § 1680 BGB
97 Entscheidungen zu § 1680 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 21.02.2013 - 2 UF 246/12
Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters, kein ...
- BVerfG, 08.12.2005 - 1 BvR 364/05
- BGH, 25.05.2005 - XII ZB 28/05
Familienrecht - Entziehung des Sorgerechts
- OLG Nürnberg, 30.12.2009 - 7 UF 1050/09
Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der alleinsorgeberechtigten Mutter und ...
- OLG Brandenburg, 27.03.2013 - 3 UF 93/12
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
- BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10
Familienrecht - Übertragung des Sorgerechts für nichteheliches Kind
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 12.06.2009 - 25 UF 20/09
Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die ...
- OLG Köln, 12.06.2009 - 25 UF 20/09
- BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 2275/08
Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge auf den ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)