Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Rechtsprechung zu § 1681 BGB
32 Entscheidungen zu § 1681 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 25.09.1995 - 12 UF 1219/95
- BayObLG, 23.06.1994 - 1Z BR 40/94
Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen ...
- OLG Schleswig, 12.02.1993 - 8 Wx 7/92
Übergang der elterlichen Sorge bei Versterben des nach Scheidung allein ...
- BayObLG, 22.10.1992 - 1Z BR 47/92
BGB § 1681
- BayObLG, 22.10.1992 - 1Z BR 42/92
- BayObLG, 26.06.1998 - 1Z BR 233/97
Verwirkung des Beschwerderechts in einem Verfahren zur Übertragung der ...
- OLG Brandenburg, 21.01.2004 - 15 UF 233/00
Recht des nichtehelichen Kindes auf Umgang mit dem Vater
- BayObLG, 28.05.1999 - 1Z BR 171/98
Absehen von der Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Vater nach ...
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
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Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)