Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Rechtsprechung zu § 1684 BGB
- 40 Entscheidungen zu § 1684 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Verbringung des Sohnes nach Pakistan, 11.2.99 (BGHSt 44, 355)
§ 235 I StGB a.F., auch Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist vom Schutzbereich erfaßt, Strafbarkeit auch des allein sorgeberechtigten Elternteils;
§ 235 I StGB, Voraussetzungen der "List";
§ 55 I StGB, "begangen hat": maßgeblich ist bei Dauerdelikten die Beendigung
Literatur im Internet zu § 1684 BGB
- Der Fall Görgüly - eine neverending story
von RA Sven F. Fröhlich, Offenbach
Anmerkung zu BVerfG, Urt. V. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 und 1 BvR 125/07
Forum Familienrecht 4/2007, S. 134-135
über www.forum-familienrecht.de - Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren und Leistungen der Jugendhilfe insbesondere bei Sorgerechts- und Umgangskonflikten
von Prof. Dr. Birgit Hoffmann, FH Mannheim
Forum Familienrecht 4/2006, S. 127-135
über www.forum-familienrecht.de - Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts?
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg i.Br.
Zu den Rechtsgrundlagen und zum Umfang
Forum Familienrecht 4/2004, S. 202-208
über www.forum-familienrecht.de - Gemeinsame Sorge um jeden Preis?
von RiAG Sabine Heinke
Forum Familienrecht 2/2002, S. 54-58
über www.forum-familienrecht.de - Umgang - Kindeswohl gegen Elterngrundrecht
von RiOLG Fritz Finke
Die Lösungsversuche des Gesetzgebers und die Realität
Forum Familienrecht 4/2001, S. 115-118
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 18 (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33 II 2
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