Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Rechtsprechung zu § 1684 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Verbringung des Sohnes nach Pakistan, 11.2.99 (BGHSt 44, 355) 
    § 235 I StGB a.F., auch Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist vom Schutzbereich erfaßt, Strafbarkeit auch des allein sorgeberechtigten Elternteils;
    § 235 I StGB, Voraussetzungen der "List";
    § 55 I StGB, "begangen hat": maßgeblich ist bei Dauerdelikten die Beendigung

Literatur im Internet zu § 1684 BGB

Querverweise

Auf § 1684 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1685 (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen)
            § 1687 (Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 94 (Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des Familiengerichts)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1684 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 620 Nr. 2 (Einstweilige Anordnungen)

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