Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 1685 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1685 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1685 BGB
- Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts?
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg i.Br.
Zu den Rechtsgrundlagen und zum Umfang
Forum Familienrecht 4/2004, S. 202-208
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1685 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1682 (Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Förderung der Erziehung in der Familie
- § 18 (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts)
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