Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Rechtsprechung zu § 1687b BGB
7 Entscheidungen zu § 1687b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04
Familienrecht - Ersetzung der Sorgeerklärung
- LG Aachen, 11.11.2009 - 11 O 25/07
- AG Hamm, 22.02.2011 - XVI 192/08
- OLG Karlsruhe, 16.11.2010 - 5 UF 217/10
Umgangsrecht für ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach Trennung ...
- BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
- BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98
Anwendung des Opferentschädigungsgesetzes auf die Tötung des sog. faktischen ...
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
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Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht
Literatur im Internet zu § 1687b BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
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