Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Rechtsprechung zu § 1688 BGB
32 Entscheidungen zu § 1688 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 07.06.2010 - 20 UF 350/10
Adoption; Ergänzungspfleger
- OVG Sachsen, 19.09.2006 - 5 B 327/06
Pflegegeld, Hilfe zur Erziehung, Personensorgeberechtigter
- OVG Niedersachsen, 17.10.2008 - 4 LA 193/06
Großmutter; Hilfe zur Erziehung; Personensorgeberechtigter; Pflegeperson; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2001 - 12 A 924/99
- OLG Jena, 09.12.2008 - 1 UF 162/08
Keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter eines Kindes im Verfahren nach § ...
- OVG Thüringen, 19.04.2002 - 3 EO 55/00
bürgerliches Recht; Sozialrecht; Vertretungsmacht der Pflegeperson; Pflegeperson; ...
- VG Aachen, 29.08.2000 - 2 K 2079/99
- OLG Dresden, 12.03.2010 - 24 UF 157/10
Pfelgeverhältnis; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegeperson; Grußmutter; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 12 A 3888/05
- BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98
Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die ...
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Literatur im Internet zu § 1688 BGB
- Die zivilrechtliche Stellung der Pflegeeltern nach neuem Recht von Gerlinde Groß (Dissertation)
Stand: 26.04.2001
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1751 (Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 38 (Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge)
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