Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   

§ 1693
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Rechtsprechung zu § 1693 BGB

58 Entscheidungen zu § 1693 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1693 BGB

Querverweise

Auf § 1693 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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