Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Rechtsprechung zu § 1696 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1696 BGB

Querverweise

Auf § 1696 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626b (Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
              § 1837 (Beratung und Aufsicht)

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